Thail. Wehrdienst - wann Verlust D Staatsangehoerigkeit?

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Werner von
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Re: Thail. Wehrdienst - wann Verlust D Staatsangehoerigkeit?

#11

Beitrag von Werner von »

Der Beamte auf der Botschaft sagte uns,Ferien und ausländischer Wohnsitz kein Problem.für junge Doppelbürger.
Ansonsten ,mit festem Wohnsitz in Th Wehrpflichtig.Gilt bis 30 Jahre.
Da kommt dann wohl deine Variante ins Spiel.
Hatten wir schon vor ca.3 Jahren probiert,(war günstig)ob es was genutzt hat ??? seitdem nichts gehört .Wobei wir ja nun schon im 2.Corona Jahr nicht mehr in TH waren.
Der Fehler war ja das unser Sohn im blauen Hausbuch registriert ist.Auf Wunsch der Mutter,sonst würde er garnicht bei den Behörden bekannt sein.und,aus dem Hausbuch löschen geht scheinbar nicht.
Wernervon
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Caveman
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Re: Thail. Wehrdienst - wann Verlust D Staatsangehoerigkeit?

#12

Beitrag von Caveman »

Caveman hat geschrieben:
Fr 20. Jul 2018, 09:25
Heute wurde mir nun mitgeteilt, dass diese Stellungnahme inzwischen vorliege und die schulbegleitende freiwillige militaerische Ausbildung in der Oberschule (Matthayom 4-6) sehr wohl einen freiwilligen Eintritt in die thailaendischen Streitkraefte darstelle, der ohne vorherige Genehmigung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit fuehre.
Eine Ergaenzung scheint mir hier angebracht, auch wenn der Thread schon etwas aelter ist.
Geregelt ist der Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit bei freiwilligem Eintritt in die Streitkraefte eines anderen Staates, dessen Staatsangehoerigkeit man ebenfalls besitzt, in § 28 Abs. 1 StAG (https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__28.html). Voellig uebersehen hatte ich damals aber dann den Absatz 2 des gleichen Paragrafen. Der lautet dann: "Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein, 1. wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder ..."

Da die Verpflichtung zur schulbegleitenden militaerischen Ausbildung aber vor Eintritt der Volljaehrigkeit erfolgt und diese Ausbildung dann wohl meist auch schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beendet ist, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit wohl doch nicht ein.

Unklar ist mir allerdings noch, wie es sich verhaelt, wenn der deutsch/thailaendische Doppelstaatler sich verhalten muss, wenn die militaerische Ausbildungan seinem 18. Geburtstag noch nicht beendet ist. Muss er sie dann rechtzeitig vorher beenden? Kann er das dann ueberhaupt? Oder ist hier nur der Zeitpunkt entscheidend, zu dem er sich verpflichtet hat?

Gruss
Caveman
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