Davon gehe ich aus. Ich schrieb ja am Anfang dieses Threads, dass die Frau mehr als 10 Jahre verheiratet mit einem Deutschen in D gelebt hat.Caveman hat geschrieben:....Vorausgesetzt natuerlich, sie hat wirklich eine Niederlassungserlaubnis bzw. eine sog. "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" und keinen befristeten Aufenthaltstitel.
- Wäre es denn denkbar, dass trotzdem keine Niederlassungserlaubnis vorliegt und wenn ja aus welchen im Aufenthaltsgesetz nicht explizit erwähnten Gründen?
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36)
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.